Wer mit Prämien oder Kostenbeteiligungen im Rückstand ist, kann die Grundversicherung nicht einfach wechseln. Das Gesetz (Art. 64a KVG) blockiert den Wechsel, solange die Schulden nicht vollständig bezahlt sind. So lösen Sie das vor der Frist.
Frist für den Kassenwechsel auf den 1.1.2027: Kündigung muss bis Montag, 30. November 2026 bei der bisherigen Kasse eintreffen.
Säumige Versicherte können die Kasse erst wechseln, wenn alle ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalt), Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Ist das bis zum Ende der Kündigungsfrist nicht der Fall, bleibt die Kündigung wirkungslos und Sie bleiben bei der bisherigen Kasse versichert.
Für Zusatzversicherungen gilt das Versicherungsvertragsgesetz. Bei Zahlungsverzug kann die Versicherung den Vertrag nach Mahnung ruhen lassen oder kündigen. Die Regeln stehen in Ihren Vertragsbedingungen.
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Erst wenn alle ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind. Sonst bleibt die Kündigung wirkungslos.
Spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist. Für den Wechsel auf den 1.1.2027 also so früh wie möglich, sicher vor dem 30. November 2026, damit die Zahlung rechtzeitig verbucht ist.
In der Grundversicherung nicht. Sie muss alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz aufnehmen. Der Wechsel scheitert nur, wenn bei der alten Kasse noch Ausstände offen sind.
Ja. Franchise und Versicherungsmodell können Sie auch bei Ausständen bei der bisherigen Kasse ändern.
Nein, für Zusatzversicherungen gelten eigene Regeln gemäss Vertrag. Sie können die Zusatzversicherung bei einer anderen Kasse behalten oder separat kündigen.