Mit der individuellen Prämienverbilligung (IPV) übernimmt der Kanton einen Teil Ihrer Krankenkassenprämie. Die Regeln, Einkommensgrenzen und Fristen legt jeder Kanton selbst fest. Viele Berechtigte verzichten, weil sie den Antrag verpassen.
Frist für den Kassenwechsel auf den 1.1.2027: Kündigung muss bis Montag, 30. November 2026 bei der bisherigen Kasse eintreffen.
Personen und Familien in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Massgebend ist meist das steuerbare Einkommen und Vermögen aus der letzten Steuerveranlagung. Für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung verbilligen die Kantone die Prämien besonders stark. Wer Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe bezieht, erhält die Verbilligung in der Regel automatisch.
Suchen Sie auf der Website Ihres Kantons nach «Prämienverbilligung» und prüfen Sie die Frist für 2027.
Die Verbilligung wird direkt der Krankenkasse überwiesen und von Ihrer Rechnung abgezogen. Ein Kassenwechsel ist trotzdem möglich: Die Verbilligung geht an die neue Kasse. Zusätzlich sparen Sie mit einer passenden Franchise oder einem Telmed- oder Hausarztmodell.
Nur den Kündigungsbrief? Gratis-Version als PDF
Je nach Kanton automatisch über die Steuerdaten oder mit einem Antrag bei der SVA, Ausgleichskasse oder dem kantonalen Amt. Die Website Ihres Kantons nennt Formular und Frist.
Nein. Der Kanton zahlt die Verbilligung an die Kasse, bei der Sie versichert sind, also nach dem Wechsel an die neue Kasse.
Das legt jeder Kanton selbst fest. Sie hängt vom Einkommen, Vermögen, der Haushaltsgrösse und dem Alter ab.
In der Regel nicht an Sie, sondern direkt an die Krankenkasse. Sie sehen sie als Abzug auf der Prämienrechnung.
Nur innerhalb der kantonalen Frist. Ist sie abgelaufen, ist der Anspruch für dieses Jahr meist verloren. Prüfen Sie die Frist deshalb frühzeitig.