Angehörige müssen die Grundversicherung einer verstorbenen Person nicht kündigen. Sie endet mit dem Tod. Ein paar Dinge sollten Sie der Kasse trotzdem melden.
Frist für den Kassenwechsel auf den 1.1.2027: Kündigung muss bis Montag, 30. November 2026 bei der bisherigen Kasse eintreffen.
Die Grundversicherung endet, wenn die Versicherungspflicht entfällt, und das ist mit dem Tod der Fall (Art. 5 Abs. 3 KVG). Eine Kündigung mit Frist braucht es nicht. Die Prämie ist nur bis zum Todestag geschuldet.
Auch Zusatzversicherungen enden in der Regel mit dem Tod. Die Einzelheiten stehen in den AVB. Fragen Sie die Kasse, ob dort noch Leistungen oder Rückerstattungen offen sind.
War die verstorbene Person Teil einer Familienpolice, bleiben die anderen Familienmitglieder versichert. Prüfen Sie bei dieser Gelegenheit, ob Prämie und Franchise noch passen. Ein Wechsel ist für 2027 bis 30. November 2026 möglich.
Todesfall von [Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren
Ich teile Ihnen mit, dass [Name] am [Datum] verstorben ist. Bitte beenden Sie alle Versicherungen auf den Todestag und erstatten Sie zu viel bezahlte Prämien auf folgendes Konto: [IBAN, Kontoinhaber].
Beilage: Kopie der Todesurkunde
Freundliche Grüsse
[Name der/des Angehörigen, Adresse, Unterschrift]
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Nein. Die Grundversicherung endet mit dem Tod. Sie müssen den Todesfall aber melden, damit die Kasse richtig abrechnet.
Ja, Prämien für die Zeit nach dem Todestag werden anteilig zurückerstattet, in der Regel auf das angegebene Konto des Nachlasses.
Angehörige, Erben oder die Willensvollstreckung. Legen Sie eine Kopie der Todesurkunde bei.
Leistungen bis und mit dem Todestag sind versichert. Reichen Sie offene Rechnungen ein.