Jedes Kind mit Wohnsitz in der Schweiz muss grundversichert sein. Die Frist ist kurz, und bei der Zusatzversicherung lohnt es sich, schon vor der Geburt zu handeln.
Frist für den Kassenwechsel auf den 1.1.2027: Kündigung muss bis Montag, 30. November 2026 bei der bisherigen Kasse eintreffen.
Ein Neugeborenes muss innerhalb von drei Monaten nach der Geburt versichert werden (Art. 3 Abs. 1 KVG). Melden Sie es in dieser Frist an, beginnt die Versicherung rückwirkend ab der Geburt (Art. 5 Abs. 1 KVG). Wer später anmeldet, riskiert eine Lücke und einen Prämienzuschlag.
Jede Kasse muss das Kind in der Grundversicherung aufnehmen, ohne Gesundheitsfragen. Das Kind muss nicht bei der gleichen Kasse sein wie die Eltern.
Zusatzversicherungen sind privatrechtlich. Viele Kassen nehmen ein Kind ohne Gesundheitsprüfung auf, wenn der Antrag vor der Geburt gestellt wird. Nach der Geburt dürfen sie Fragen stellen, Vorbehalte machen oder ablehnen, etwa bei einer Frühgeburt oder einem Geburtsgebrechen. Die genauen Bedingungen stehen in den AVB der jeweiligen Kasse.
Für Kinder bis 18 gibt es Franchisen von CHF 0 bis 600 und einen Selbstbehalt von höchstens CHF 350 pro Jahr. Viele Kassen gewähren Rabatte ab dem zweiten oder dritten Kind. Kinderprämien vergleichen lohnt sich, mehr dazu unter Krankenkasse wechseln mit Kindern.
Die Kosten der Geburt laufen über die Grundversicherung der Mutter. Für Leistungen bei Mutterschaft wird keine Franchise und kein Selbstbehalt erhoben. Die Pflege des gesunden Neugeborenen im Spital gehört ebenfalls zur Mutterschaft.
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Innerhalb von drei Monaten nach der Geburt. Dann gilt die Grundversicherung rückwirkend ab Geburt.
Ja, die meisten Kassen nehmen Anträge vor der Geburt an. Für Zusatzversicherungen ist das oft der einzige Weg ohne Gesundheitsprüfung.
Nein. Für das Kind können Sie eine andere Kasse wählen als für sich selbst.
Die Versicherung beginnt dann erst mit der Anmeldung, und die Kasse kann einen Prämienzuschlag verlangen. Melden Sie das Kind sofort an.